Häufig gestellte Fragen

1. Was ist das Kerngeschäft der Deutschen Recycling und welche Leistungen werden angeboten?

Generell ist die Deutsche Recycling Spezialist für europa- und weltweite Lizenzierungslösungen. Ganz egal, wohin Sie Ihre Produkte exportieren, wir kennen die geltenden, umweltspezifischen Regelungen und Anforderungen. Geht es um die optimierte Lizenzierung zum Beispiel von Produktverpackungen, Elektro-Altgeräten (WEEE) und Batterien, sind wir Ihr Ansprechpartner und Dienstleister, der Ihnen einen individuellen, branchenübergreifenden Full-Service bietet. Wir beraten Sie, analysieren die für Sie geltenden Rahmenbedingungen, entwickeln eine für Ihr Unternehmen optimierte Strategie und übernehmen die operative Umsetzung.

Unsere Leistungen:

  • individuelle Beratung
  • Analyse und Strategie
  • Lizenzierungs-Full-Service
  • Stellung von Bevollmächtigten im Rahmen der WEEE Gesetzgebung in der EU
  • komplette administrative Abwicklung
  • Registrierung
  • Korrespondenz
  • Vertragsgestaltung
  • Mengenmeldungen
  • Reporting
  • Rechnungsprüfung

2. Welche europäischen Bestimmungen muss ich beachten?

In der Europäischen Union (EU) sind bislang drei Richtlinien verabschiedet, die rund um den Warenexport die Lizenzierung hinsichtlich Entsorgung und Recycling regeln. Diese Richtlinien sind in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt worden – dadurch gibt es in der EU mehr als 80 Einzelregelungen, die insbesondere von Warenexporteuren beachtet werden müssen. Weltweit gilt eine Vielzahl weiterer vergleichbarer, länderspezifischer Verordnungen und Gesetze

Grundlage für die rechtliche Umsetzung in den Mitgliedsstaaten der EU sind:

  • Europäische Verpackungsrichtlinie
  • Europäische Batterierichtlinie
  • Europäische WEEE Richtlinie (Elektro-Altgeräte)

3. Welche Pflichten ergeben sich daraus? Wer muss lizenzieren?

Einfach gesagt: Lizenzieren muss, wer dazu rechtlich verpflichtet ist. Ob Ihr Unternehmen verpflichtet ist, lässt sich nur individuell klären, weil das von verschiedenen Faktoren wie zum Beispiel der Firmen- und Vertriebsstruktur und natürlich den jeweiligen länderspezifischen Regelungen abhängig ist. Das lässt sich abschließend nur über eine individuelle Analyse klären. Die ist dann auch die Basis für eine Lizenzierungsstrategie, die auch darauf abzielt, Kosten zu optimieren.

4. Was muss ich lizenzieren lassen? Gibt es Besonderheiten?

Wer in der Europäischen Union Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien in den Verkehr bringt, hat die oben genannten Richtlinien in Form der jeweiligen nationalen Umsetzung zu beachten – im Rahmen der übergeordneten europäischen Idee der Produktverantwortung gibt es jeweils entsprechende Lizenzierungs-Regelungen. Die sind jedoch von Land zu Land unterschiedlich – in der EU existieren mehr als 80 Einzelregelungen.

5. Welche Konsequenzen sind zu erwarten, wenn nicht lizenziert wird bzw. bislang wurde?

Das gilt es individuell zu klären. Auch hier gibt es länderspezifische Regelungen – die Strafen differieren von Land zu Land. Teils sind die Strafen, wie in Deutschland auch, drastisch. Im finanziellen Bereich bis hin zu fünfstelligen Beträgen. Darüber hinaus haften Geschäftsführer teils persönlich, in manchen Ländern sind Betätigungs- und Vertriebsverbote möglich. Auf Basis einer eingehenden Analyse schätzen wir die jeweiligen Risiken individuell ab.

6. Welche Informationen sind nötig, damit die Deutsche Recycling die individuellen Verpflichtungen analysieren kann?

Welche Lizenzierungs-Regelungen für Sie gelten, hängt davon ab, in welcher Form Sie im jeweiligen Land agieren. Um das klären zu können, brauchen wir von Ihnen verschiedene Detailinformationen. Relevant sind zum Beispiel die Kunden- und Absatzstruktur sowie die Vertriebskanäle. Wichtig ist zum Beispiel, ob Sie eigene Niederlassungen betreiben, Endkunden über Onlineshops direkt beliefern oder mit Händlern und Importeuren zusammenarbeiten.

7. Muss ich im Rahmen der operativen Umsetzung durch die Deutsche Recycling noch etwas tun?

Haben wir geklärt, welche Lizenzierungen wir für Sie operativ umsetzen, übernehmen wir für Sie die komplette administrative Abwicklung – inklusive Registrierung, Korrespondenz, Vertragsangelegenheiten, Mengenmeldungen, Reporting und Rechnungsprüfung. Sie müssen uns lediglich zu bestimmten Terminen die Mengen für die jeweiligen Länder mitteilen. Den Rest erledigen wir!

8. Was ist legal monitoring?

Das legal monitoring bedeutet, die ständige Beobachtung der Gesetzgebung in unseren Servicebereichen, d.h. WEEE / ElektroG, BatterieGesetz und Verpackungsgesetz. Durch das Legal Monitoring wahren wir für unsere Kunden den Überblick über (neue) Gesetzgebungen und kennen für Sie als Hersteller lokale Verpflichtungen in allen relevanten Ländern.

So können wir Sie schon in der Planungsphase über Voraussetzungen für den Zugang zu spezifischen Märkten informieren, und können produkt- und unternehmensspezifische Fragen klären (z. B. Standards, Zertifizierungen, Kennzeichnungspflichten).

9. Was ist die stiftung ear?

Die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) ist in Deutschland die „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des ElektroG. Vom deutschen Umweltbundesamt mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut, registriert die stiftung ear die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und koordiniert die Bereitstellung der Sammelbehälter und die Abholung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

10. Was ist ein "Inverkehrbringer"?

„Inverkehrbringer“ oder auch: Hersteller im Sinne des Gesetzes ist, wer…

  • Geräte unter seinem Namen und Marke herstellt und erstmalig in Verkehr bringt (Produzent)
  • Geräte anderer Hersteller unter seinem Namen oder eigener Marke anbietet
  • erstmalig ausländische Geräte anbietet (Importeur)
  • Außerhalb des Landes niedergelassen ist und mithilfe der Fernabsatzkommunikation (Onlineshops und Versandhändler) Geräte anbietet

11. Was ist ein Bevollmächtigter und wer braucht ihn?

Bevollmächtigter in Deutschland (§ 3 Nr. 10 ElektroG)

Seit der Novellierung des ElektroG können sich nur noch Hersteller (§ 3 Nr. 9 ElektroG) bei der stiftung ear registrieren lassen, die eine Niederlassung in Deutschland haben. Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten beauftragen. Dieser beantragt dann an Stelle des tatsächlichen Herstellers die erforderlichen Registrierungen. Bevollmächtigter kann nur eine in Deutschland niedergelassene Rechtsperson sein (vgl. § 3 Nr. 10 ElektroG).

Die Deutsche Recycling ist als Bevollmächtigter im Register der stiftung ear eingetragen

Bevollmächtigter in anderen Ländern (WEEE Recast 2012)

Die internationalen Statuten schreiben eine Registrierung über einen Bevollmächtigten
vor, wenn der Inverkehrbringer Elektronikgeräte per Fernabsatz in andere EU-Staaten
an Privat verkauft und keine Niederlassung im Land hat.

Beispiel (ElektroG2 §8, Abs. 5):

In der BRD niedergelassene Fernabsatzhändler sind verpflichtet in anderen Mitgliedstaaten
Bevollmächtigte zu beauftragen, wenn sie unmittelbar an Endnutzer liefern.

12. Woher weiß ich, ob mein Elektrogerät unter das Elektrogesetz fällt und registriert werden muss?

Seit Februar 2014 (Implementierung der überarbeiteten WEEE-Richtlinie (Directive 2012/19/EU) in nationales Recht) fallen nahezu alle Arten von Elektro- oder Elektronik-Geräten unter das deutsche Elektrogesetz (ElektroG) und sind damit registrierungspflichtig. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gerät zu den Geräten gehört, die bei der stiftung ear registriert werden müssen, ist folglich relativ hoch. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. So gibt es für bestimmte Geräte nach wie vor keine Registrierungspflicht, wie z.B. für gebrauchte und reparierte Produkte, vorausgesetzt sie wurden in Deutschland hergestellt. Gleiches gilt auch für Geräte, die ausschließlich für den Eigenbedarf produziert oder importiert wurden. Außerdem sind bestimmte Gerätetypen nach wie vor von der Anmeldepflicht befreit. Hierzu gehören beispielsweise stationäre (also nicht bewegbare) industrielle Maschinen oder militärische Geräte. Sollten Sie trotzdem begründete Zweifel daran haben bzw. nicht genau wissen, ob in Ihrem Fall eine Registrierung wirklich erforderlich ist, können Sie dies anhand eines so genannten „Feststellungsantrag“ erfahren, den Sie zusammen mit einer detaillierten Produktbeschreibung und einer kurzen Erklärung bei der stiftung ear einreichen. Sie erhalten dann eine schriftliche Bestätigung über ihre bestehende oder nicht-bestehende Registrierungspflicht.

13. Welche WEEE Regularien gelten für mich, wenn ich meine Produkte im Ausland vertreibe?

Wenn Sie als deutscher Anbieter Produkte mit elektrischen und elektronischen Funktionen im Ausland vertreiben möchten, müssen Sie die Bestimmungen des jeweiligen Ziellandes beachten. Die WEEE-Richtlinie für Elektrogeräte ist innerhalb der EU jeweils in nationale Gesetze überführt worden. Das bedeutet, dass Sie je nach Land unterschiedliche Regelungen erwarten können. Vertreiben Sie direkt an private oder geschäftliche Kunden im EU-Ausland, nehmen Sie die Rolle des Herstellers ein und werden selbst dafür verantwortlich, Altgeräte korrekt zu entsorgen. Je nach Land müssen Sie beispielsweise einen Bevollmächtigten (z. B. vor Ort tätiger Recyclingdienstleister) bestellen. Zudem müssen Sie sich für jedes Land separat vor Ort registrieren sowie regelmäßig Ihre Verkaufszahlen innerhalb dieses Landes melden. Wie die Vorgaben aus der WEEE-Richtlinie umgesetzt wurden, hängt stark vom jeweiligen Land ab. Beispiel: Die Meldepflicht variiert stark in Bezug auf Fristen und Meldeintervalle. Wir informieren Sie gern ausführlich, welche Pflichten und Kosten sie jeweils erwarten.

14. Welche WEEE Regularien gelten, wenn ich meine Produkte innerhalb Deutschlands vertreibe?

Wenn Sie in Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben, müssen Sie darauf achten, dass diese Waren vom Hersteller gemäß dem deutschen ElektroG 2018 bei der stiftung elektro-altgeräte register (kurz stiftung ear) angemeldet wurden. Nur ordnungsgemäß in Deutschland registrierte Produkte dürfen vertrieben werden. Die neuesten Richtlinien gelten ab dem 15. August 2018 für alle Produkte mit elektrischen oder elektronischen Funktionen. Das ElektroG kann nun also beispielsweise auch für elektrisch verstellbare Möbel gelten. Das ElektroG verpflichtet Sie dazu, Altgeräte kostenlos zurückzunehmen und gleichzeitig Kunden über die Rücknahmeoptionen zu informieren. Das gilt allerdings nur, wenn Sie Lager- und Versandflächen von mindestens 400 qm besitzen, die ausdrücklich für Elektro- und Elektronikgeräte bestimmt sind. Kleingeräte (Kantenlänge bis 50 cm, z. B. Smartphones) müssen Sie immer zurücknehmen, größere Geräte nur dann, wenn der Kunde ein vergleichbares Produkt neu bei Ihnen kauft. Sie müssen Rücknahmemöglichkeiten für Ihre Kunden bereitstellen. Das können Sie auch auslagern, zum Beispiel, indem Sie sich einem kollektiven Rücknahmesystem anschließen, das deutschlandweit ein flächendeckendes Netzwerk mit geeigneten Annahmestellen pflegt.

15. Gibt es Sonder-Regularien, wenn ich meine Produkte vom Ausland in Deutschland vertreiben möchte?

Die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte wurde mit dem Elektrogesetz (ElektroG) in der seit dem 15.08.2018 geltenden Fassung in nationales Recht umgesetzt.

Wenn Sie Elektro – oder Elektronikgeräte aus dem Ausland in Deutschland verkaufen, gelten Sie unabhängig von der Verkaufsmethode grundsätzlich dann als Hersteller nach § 3 Nr. 9 a – c ElektroG, wenn Sie die Produkte unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke nach Deutschland exportieren oder hier eine Niederlassung haben. Nach § 3 Nr 9 d ElektroG gilt das auch, wenn Sie aus dem Ausland über das Internet direkt an Endverbraucher liefern.

Als Hersteller im Sinne von § 3 Nr. a bis c ElektroG müssen Sie einen Bevollmächtigten beauftragen, wenn Sie keine Niederlassung in Deutschland unterhalten. Sie dürfen für Ihr Unternehmen nur einen Bevollmächtigten im Inland benennen. Der Bevollmächtigte muss auf Deutsch und schriftlich beauftragt werden, § 8 Abs.1, 2 ElektroG. Wenn Sie ausschließlich mittels Fernkommunikation direkt an Endverbraucher liefern, ist der Bevollmächtigte zwingend erforderlich.

Als Hersteller, der aus dem Ausland in Deutschland vertreibt, müssen Sie den Bevollmächtigen nach § 8 Abs. 3 ElektroG der zuständigen Behörde unverzüglich benennen. Unverzüglich bedeutet, ohne schuldhaftes Verzögern.

Als Bevollmächtigten können Sie jede in Deutschland niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft beauftragen. Der Bevollmächtigte nimmt in eigenem Namen alle Aufgaben wahr, die erforderlich sind, um Ihre Herstellerpflichten nach dem ElektroG zu erfüllen. Die notwendige Sachkunde ist hierfür Voraussetzung.

Die Deutsche Recycling übernimmt gerne auch Ihre nach dem ElektroG, dem Batteriegesetz (BattG) und dem zum 01.01.2019 in Kraft tretenden Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 05.07.2017 im Inland anfallenden Aufgaben. Sprechen Sie uns darauf an.